Gutachter

Das Wichtigste vorweg: Der Unfallverursacher bzw. sein Versicherer müssen auch die Kosten der Schadensermittlung, also die Sachverständigenkosten bezahlen. Aber ist ein Gutachten immer notwendig?

Hat das Unfallfahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten, ist also der Reparaturaufwand höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, so benötigen Sie zwingend ein Schadensgutachten. Aber auch bei Reparaturschäden ist das sinnvoll. Da solche Gutachten einige hundert Euro kosten, ist zunächst die Schuldfrage zu klären. Haften Sie z. B. wegen eines eigenen Verkehrsverstoßes zur Hälfte mit, so erstattet der gegnerische Versicherer nur die Hälfte der Gutachterkosten. Es sollte also gut überlegt werden, ob Sie auf eigenes Kostenrisiko einen Sachverständigen beauftragen, ob Sie die Einholung des Gutachtens der gegnerischen Versicherung oder vielleicht auch der eigenen Vollkasko überlassen oder ob Sie sich mit einem Kostenvoranschlag behelfen können. Diese Vorüberlegung kann nur ein in Unfallsachen erfahrener Anwalt zuverlässig beurteilen.

Fällt die Schuldfrage klar zu Ihren Gunsten aus, sollten Sie stets selbst einen Sachverständigen mit der Schadenschätzung beauftragen. Eine Ausnahme gilt nur bei Bagatellschäden. Die Grenze ist nach einer BGH-Entscheidung aus dem Jahre 2004 bei etwa 700 Euro zu ziehen. Überlassen Sie die Auswahl des Sachverständigen nicht der gegnerischen Versicherung. Auch bei der Empfehlung eines Sachverständigen durch Ihre Werkstatt ist Vorsicht geboten. Denn: Nur ein (wirtschaftlich) unabhängiger Sachverständiger verhilft Ihnen zur Durchsetzung all Ihrer Ansprüche. Das wird für den vom gegnerischen Versicherer (ständig) beauftragten Gutachter kaum gelten. Es gilt das Motto: Wessen Brot ich esse, dessen Lied ich singe. Die DEKRA beispielsweise erstellt Gutachten für die Versicherungswirtschaft zu Sonderpreisen. Wer sich aber einen Preis unterhalb marktüblicher Preise diktieren lässt, kann kaum unabhängig genannt werden.

Das Problem besteht in den weiten Ermessenspielräumen. Der unabhängige Sachverständige wird den Wiederbeschaffungswert Ihres Fahrzeuges reell einschätzen und nicht am unteren Rand des Vertretbaren. Gleiches gilt für die Wertminderung im Reparaturfall. Auch wird er Ihr Fahrzeug in Grenzfällen nicht „kaputtrechnen“. Wenn es um die Reparaturwürdigkeit geht, ist der Wiederbeschaffungswert, also der Zeitwert Ihres Fahrzeuges das Schräubchen, mit dessen Hilfe ein parteiischer Gutachter der gegnerischen Versicherung viel Geld sparen kann. Die Reparatur ist für den Versicherer regelmäßig deutlich teurer als die Abrechnung des Totalschadens. Dort spart der Versicherer nämlich den Restwert, also den Betrag, den der Geschädigte beim Verkauf seines Unfallwagens erzielt.

Den richtigen Sachverständigen zu finden, ist nicht leicht, aber auch keine Hexerei. Ihr (unabhängiger) Anwalt kann dabei behilflich sein.