Mietwagen / Leihwagen

Wer den Nutzungswillen und die Nutzungsmöglichkeit hat (siehe Nutzungsausfallentschädigung), kann für die Dauer der Reparatur des Unfallfahrzeuges oder für den Wiederbeschaffungszeitraum ein Ersatzfahrzeug anmieten. Werkstätten sprechen gerne von einem „Leihwagen“, was irreführend ist, denn eine Leihe wäre unentgeltlich. Die Werkstatt lässt sich den Ersatzwagen aber gut bezahlen. Zahlungsverpflichtet ist das Unfallopfer, also der Geschädigte. Der hat dann aber einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten gegenüber dem Unfallverursacher bzw. Schädiger. Sofern der Unfall also fremdverschuldet ist, zahlt letztlich der gegnerische Haftpflichtversicherer die Zeche. Der zahlt aber selten alles.

Tatsächlich tobt seit vielen Jahren ein regelrechter Mietwagenkrieg vor deutschen Gerichten. Die zahlreichen und unüberschaubaren Auffassungen dazu, was erstattet werden muss, füllen ganze Bibliotheken. Hier deshalb nur so viel: Erstattet werden „erforderliche“ Aufwendungen. Was erforderlich ist, zeigen zwei Studien, nämlich der Schwacke-Mietpreisspiegel und die sog. Fraunhofer-Liste. Schwacke wurde von den Autovermietern beauftragt und Fraunhofer von der Versicherungswirtschaft. Dass beide Studien zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen kommen, liegt auf der Hand. Gemäß Schwacke darf ein Mietwagen also deutlich mehr kosten als gemäß Fraunhofer. Was richtig ist, entscheiden die Gerichte. Und die entscheiden sehr unterschiedlich.

Wieviel man erstattet bekommt, hängt davon ab, in welchem Gerichtsbezirk sich der Unfall ereignet hat. Im Bremer Raum bilden die meisten Gerichte das arithmetische Mittel aus beiden Listen. Das hat sich aber noch nicht zu allen Vermietern und Versicherern herumgesprochen. Die Vermieter berechnen also ihre Tarife nach den Vorgaben von Schwacke und die Versicherer erstatten gemäß den Tarifen von Fraunhofer. Die Wahrheit liegt meistens irgendwo in der Mitte. Der Geschädigte sollte nur aufpassen, dass er nicht zwischen die Fronten gerät. Ein unabhängiger Berater ist unumgänglich. In Frage kommt nur ein Anwalt, der sich mit dieser Thematik auskennt.

Ein Tipp sei hier bereits verraten: Die Rechtsprechung billigt Mietwagenkosten nur demjenigen zu, der mindestens 20 km täglich fährt. Wer das Auto also nur gelegentlich zum Einkaufen nutzt, sollte die Finger vom Mietwagen lassen. Er bleibt sonst auf seinen Mietwagenkosten sitzen. (Wetten, dass der Autovermieter Sie darauf nicht hinweist?)