Nutzungsausfallentschädigung

Kann ein Fahrzeug unfallbedingt nicht genutzt werden, hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten oder alternativ auf Nutzungsausfall. Beides setzt Nutzungswillen und Nutzungsmöglichkeit voraus. Nutzungswillen hat z. B. nicht, wer nach dem Unfall in den Urlaub fliegt. Die Nutzungsmöglichkeit fehlt demjenigen, der nach dem Unfall im Krankenhaus liegt. Eine Entschädigung gibt es dennoch, wenn das Fahrzeug auch noch von einer anderen Person (z. B. Ehepartner) regelmäßig genutzt wird. Auf diese Möglichkeit weist der gegnerische Haftpflichtversicherer aber nicht hin. Der Geschädigte muss selbst auf dieses Argument kommen.

Die Höhe der Entschädigung ist in einer Schwacke-Liste geregelt und selten ein Streitpunkt. Sie liegt zwischen 23 Euro für einen Smart und 175 Euro für einen Porsche. Ein Golf 2.0 TDI hat einen täglichen Nutzwert von 50 Euro. Heftig gestritten wird aber um den Zeitraum. Hier kann der Geschädigte viel Geld verschenken. Das beginnt bei der Auswahl des Schadensgutachters. Legt ein unabhängiger Gutachter nach einem Totalschaden den angemessenen Wiederbeschaffungszeitraum üblicherweise auf zwei Wochen fest, so liest man bei Versicherungssachverständigen nicht selten etwas von 9 Tagen. Fünf Tage verschenkt. Macht beim Porsche 875 Euro. Ferner muss man wissen, dass auch der Schadensermittlungszeitraum, also die Zeit vom Unfall bis zum Gutachten entschädigt wird. Und in Zweifelsfällen auch noch ein Überlegungszeitraum, wenn nämlich der Geschädigte reparieren oder auf Totalschadensbasis abrechnen könnte. Liegen dann auch noch Feiertage dazwischen, kann sich der Ausfallzeitraum schnell auf drei bis vier Wochen aufsummieren. Anstelle von 9 Tagen, die der Versicherer freiwillig erstattet. Das macht dann selbst bei einem Golf womöglich 800 Euro Unterschied aus. Auch hierauf weist der gegnerische Haftpflichtversicherer nicht hin. Muss er auch nicht. Er ist schließlich nicht der Rechtsberater des Geschädigten.

Der Supergau für den Versicherer sind Fälle nicht liquider Geschädigter. Wer kein Ersatzfahrzeug kaufen oder die Reparatur nicht bezahlen kann, weil er z. B. von ALG II lebt, kein Vermögen und keine Vollkaskoversicherung hat, und zudem auch keinen Kredit einer Bank erhalten würde, bekommt Nutzungsausfall für die gesamte Zeit vom Unfalltag bis zur Zahlung des Schadensersatzes durch den gegnerischen Versicherer. Vorausgesetzt, er hat den Versicherer gleich am Anfang (!) auf den Finanznotstand hingewiesen. Da viele Versicherer sich bekanntlich sehr viel Zeit bei der Regulierung lassen, können schnell etliche Wochen oder sogar Monate zusammenkommen.

Fazit:
Es gibt kostspielige Fallen für den Geschädigten. Deshalb am besten vor der Kontaktaufnahme mit dem gegnerischen Versicherer zum Anwalt gehen. Daran halten sich übrigens auch die Werkstätten, die es gut mit ihren Kunden meinen. Die anderen rufen den Versicherer an.