Erstes Urteil zu Dieselgate / VW-Abgas-Affäre

Das Landgericht Bochum hat sich als erstes deutsches Gericht mit der VW-Abgas-Affäre beschäftigt und eine Klage eines VW-Kunden abgewiesen (Urteil vom 16.03.2016, Az. I-2 O 425/15). Der Kunde hatte seinen Händler, ein VW-Autohaus, verklagt. Er wollte den Kaufvertrag über einen Tiguan rückabwickeln, also sein Geld zurück. Das Autohaus hatte angeboten, den Wagen nachzubessern, womit der Kunde nicht zufrieden war. Das Gericht hat gegen den Kunden entschieden. Es hat die für den Rücktritt vorausgesetzte „erhebliche Pflichtverletzung“ verneint.

Zunächst einmal hat das Gericht den Mangel bestätigt. Er bestehe in der Verwendung einer sog. „Umschaltlogik“, die zwischen Straßen- und Prüfstandbetrieb unterscheidet. Durch diese Software werde eine tatsächlich nicht vorhandene Qualität der Abgasreinigung vorgetäuscht.

Laut LG Bochum liege der Mangel aber nicht in der Verantwortung des Autohauses. Zu unterscheiden seien Hersteller und Händler. Der Kunde wollte sein Auto wieder loswerden. Er hatte deshalb den Händler auf Rückabwicklung des Vertrages in Anspruch genommen. Die Schummel-Software wurde aber von der Volkswagen AG eingebaut, mit welcher der Kunde keinen Vertrag hat. Das Autohaus wusste nichts von dem Mangel. Das Gericht kam daher zu dem Schluss, dass ein Verschulden des Händlers nicht nachzuweisen sei. Das Verschulden des Herstellers könne aber dem Händler nicht zugerechnet werden. Daraus folge, dass der Kunde gegenüber dem Autohaus nur einen Nachbesserungsanspruch, aber keinen Anspruch auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages habe. Da den Händler kein Verschulden treffe, fehle es an der für den Rücktritt vorausgesetzten Pflichtverletzung.

Das zweite Argument des Landgerichts war, dass der Mangel durch ein Software-Update mit minimalem Aufwand beseitigt werden konnte. Die entstandenen Kosten lagen unter 1 % des Kaufpreises des Fahrzeuges und wurden deshalb vom Gericht als bagatellhaft eingestuft. Es fehle daher auch noch die zweite Voraussetzung des Rücktritts, nämlich die Erheblichkeit.

Es ist noch zu früh, um von einer Richtungsentscheidung zu sprechen, zumal der Kläger angekündigt hat, Berufung einlegen zu wollen. Auch ist jeder Einzelfall anders zu beurteilen. Fälle, in denen die Nachbesserung zu Leistungsverlust oder höherem Spritverbrauch führt, sind bisher nicht bekannt geworden, könnten aber – auch im Hinblick auf die Erheblichkeit – anders zu entscheiden sein. Richtig ist das Urteil aber im Hinblick auf das fehlende Verschulden des arglosen Händlers.

Stand: 21.03.2016

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