Wertminderung

Der Makel des Unfallfahrzeuges kostet bares Geld. Nämlich beim Verkauf. Fehlende Unfallfreiheit ist ein Sachmangel und offenbarungspflichtig. Das drückt den Preis. Jedes Fahrzeug erleidet also durch einen – nicht nur bagatellhaften – Unfall eine merkantile Wertminderung, und zwar auch bei fachgerechter Reparatur. Der Unfallverursacher muss das ausgleichen. In der Schadensregulierung wirft das Fragen auf. Die Rechtsprechung beschäftigt sich mit der Höhe des Minderwertes und auch damit, ob sich auch bei älteren Fahrzeugen mit hoher Laufleistung ein Unfall überhaupt noch nachteilig auf die Preisbildung auswirkt.

1979 entschied der BGH, dass Fahrzeuge, die mehr als 100.000 km gelaufen hatten, nur noch einen so geringen Handelswert hätten, dass sie durch einen Unfall keine Wertminderung erleiden würden. Andere Gerichte meinten eine Altersbegrenzung bei 4 oder maximal 5 Jahren ziehen zu müssen. Angesichts technischer Entwicklungen und zunehmender Langlebigkeit der Fahrzeuge kann man diese Rechtsprechung heute nicht mehr ernsthaft zitieren. Der BGH hat deshalb im Jahr 2004 durchblicken lassen, dass auch Fahrzeuge mit einer höheren Fahrleistung und einem Alter bis zu 12 Jahren durchaus betroffen sein könnten. Eine starre Kilometergrenze gilt seitdem nicht mehr und die Instanzgerichte ändern ihre Rechtsprechung. So hat z. B. das Kammergericht Berlin im Jahr 2010 für einen 9 Jahre alten Porsche 911 mit 170.000 km eine Wertminderung von 1.200 Euro zugesprochen. Das OLG Düsseldorf hielt 2012 bei einem 6,5 Jahre alten Ford Focus mit 111.000 km immerhin 500 Euro für angemessen.

Wichtig ist vor allem Folgendes:

Der gegnerische Haftpflichtversicherer weist Sie nicht darauf hin, dass Ihr Fahrzeug einen merkantilen Minderwert erlitten haben könnte. Freiwillige Zahlungen werden nicht erfolgen. Wenn Ihre Werkstatt meint, ein Kostenvoranschlag sei ausreichend, dann fragen Sie bitte, wer die Wertminderung berechnet. Dafür brauchen Sie nämlich einen Gutachter oder einen Anwalt, der die gängigen Berechnungsmethoden kennt. Besondere Vorsicht ist auch geboten, wenn der gegnerische Versicherer das Schadensgutachten in Auftrag gegeben hat. Auch dann fehlt regelmäßig die Berechnung dieser Schadensposition. Und Ihnen fehlen einige hundert Euro.