Dieselgate - Die VW-Abgas-Affäre / Update

Das „Sensationsurteil“ des LG Hildesheim

VW leistet angeblich aufgrund einer Einigung mit US-Behörden 4,3 Mrd. Dollar Strafzahlung. Insgesamt habe man 18,2 Mrd. Euro Rücklagen gebildet. Der größte Teil soll für Entschädigungen von US-Kunden reserviert sein. In Deutschland verläuft die Krise dagegen erstaunlich ruhig, was daran liegt, dass den Behörden keine den USA entsprechenden Befugnisse eingeräumt und den Kunden – anders als in den USA – keine kostengünstigen Sammelklagen möglich sind. Deutsche Kunden müssen ihre Ansprüche deshalb selbst durchsetzen. Ohne Rechtsschutzversicherung ist das mit einem so großen Kostenrisiko verbunden, dass die Kunden lieber auf ihre Ansprüche verzichten. So sollen bundesweit bisher gerade einmal 600 Klagen eingereicht worden sein. Angesichts von 3 Mio. betroffenen Fahrzeugen ist das nicht viel. In der Regel wird versucht, die Rückzahlung des Kaufpreises zu erreichen. Mal angenommen, es ginge durchschnittlich um 20.000 Euro, so müsste VW, wenn die Kunden gewännen, gerade einmal 12 Mio. Euro bezahlen. Und hätte dafür 600 Gebrauchtfahrzeuge auf dem Hof. Es zeigt sich: Deutsche Kunden haben es vergleichsweise schwer.

Laut ADAC sind bislang rund 40 erstinstanzliche Gerichtsentscheidungen ergangen. Davon befassen sich 31 mit dem Rückgaberecht des Käufers. 16 Mal wurde es verneint. 15 Mal hatten die Käufer Erfolg. Keine der kundenfreundlichen Entscheidungen ist rechtskräftig geworden. VW bzw. die VW-Händler haben in allen Verfahren Berufung eingelegt.

Die Begründungen der Gerichte sind uneinheitlich, was auch daran liegt, dass sie sich mit ganz spezifischen Fragestellungen auseinandersetzen mussten. Kein Fall gleicht exakt dem anderen. Einigkeit besteht darüber, dass die Mogelsoftware einen Mangel darstellt. Immerhin. In den meisten Verfahren sind Autohäuser verklagt worden, also nicht die Volkswagen AG selbst. Gegenüber den Autohäusern bestehen nur vertragliche Ansprüche. Deliktische Ansprüche wurden von den meisten Gerichten zurückgewiesen, weil die Autohändler von der Manipulation nichts gewusst hätten. Nur vereinzelt meinen Richter, die Händler müssten sich das Wissen der VW-Manager zurechnen lassen.

Ein Problem der vertraglichen Gewährleistungsansprüche besteht in der kurzen Verjährungsfrist. Bei Neufahrzeugen beträgt die Frist zwei Jahre nach Fahrzeugübergabe an den Kunden. Bei Gebrauchtfahrzeugen dürfen die Händler diese Frist auf ein Jahr abkürzen. Heute, eineinhalb Jahre nach Bekanntwerden des Skandals, dürften solche Ansprüche vielfach verjährt sein.

Gegenüber der Volkswagen AG können auch deliktische Ansprüche wegen Betruges oder sittenwidriger Schädigung bestehen, bei denen die Verjährungsfrist länger ist. Bisher war man allgemein davon ausgegangen, dass sich solche auf Schadensersatz gerichteten Ansprüche nur schwer durchsetzen lassen, weshalb nicht einmal eine Handvoll Prozesse gegen VW selbst bekannt geworden sind. So müsste der Kunde z. B. nachweisen, dass sein Auto nach Aufspielen des der Mangelbeseitigung dienenden Software-Updates einen geringeren Wiederverkaufswert, einen höheren Verbrauch oder höhere Wartungskosten hat. Solche Schäden sind schwierig zu beziffern und zu beweisen. Der Aufwand lohnt sich meistens nicht.

Hoffnung bringt nun aber eine von einigen Medien als „Sensationsurteil“ bezeichnete Entscheidung des LG Hildesheim vom 17.01.2017 (Az. 3 O 139/16). Der Kläger hatte 2013 bei einem Gifhorner Autohaus einen Skoda Yeti gekauft, in dem ein Dieselmotor EA 189 verbaut war. Er verklagte nicht das Autohaus, sondern Volkswagen, und zwar wegen Betruges und sittenwidriger Schädigung. Und er machte, was zuvor noch niemand versucht hatte. Er klagte auf Zahlung des Kaufpreises von 26.500 Euro Zug um Zug gegen Übereignung des Skoda. Das Gericht gab ihm Recht. Abgezogen wurde lediglich eine Nutzungsentschädigung von 4.681 Euro für 53.000 gefahrene km. Das Gericht brachte zum Ausdruck, dass VW nicht dargelegt habe, wie es zur Entwicklung und zum Einbau der Schummelsoftware gekommen sei, wer das entschieden oder zumindest davon gewusst habe. Den Vortrag „man kläre gerade die Umstände auf“ hielt das Gericht angesichts des Zeitablaufs seit Entdeckung der Manipulation für unglaubhaft. Es glaubte auch nicht, dass solche weitreichenden Entscheidungen von Menschen am unteren Ende der Betriebshierarchie getroffen wurden und sah somit den Vorstand in der Verantwortung. Schließlich könne auch nicht von einem Kavaliersdelikt die Rede sein, sondern vielmehr von einer Verbrauchertäuschung erster Güte, vergleichbar etwa der Beimischung von Glykol in Wein oder Pferdefleisch in Lasagne. VW sei es um Wettbewerbsvorteile und Gewinnoptimierung gegangen.

Ungewöhnlich ist die vom Landgericht angenommene Rechtsfolge. Der Kläger müsse sich nicht auf die Erstattung eines etwaigen (kleinen) Minderwertes für den Makel des Dieselskandals verweisen lassen. Es sei nämlich trotz Mangelbeseitigung mit Folgeschäden zu rechnen. Die Frage, ob die neue Software mit der unveränderten Hardware harmoniere, sei offen. Womöglich sei die Haltbarkeit des Motors und seiner Komponenten eingeschränkt. Der Kläger könne daher von VW die Kaufpreiserstattung verlangen.

Sollte das Urteil des LG Hildesheim in den höheren Instanzen Bestand haben, könnten deutsche VW-, Skoda-, Audi- und Seat-Kunden am Ende doch noch zu ihrem Recht kommen. Verjährt sind diese Ansprüche gegenüber VW nämlich noch nicht. Deliktische Ansprüche verjähren in drei Jahren. Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden und dem Anspruchsteller bekannt geworden ist. Der Skandal wurde im September 2015 bekannt. Verjährung droht somit erst am 31.12.2018. Wer also rechtsschutzversichert ist und nicht mit einem risikobehafteten Fahrzeug leben möchte, sollte schnellstens einen Anwalt aufsuchen.

Stand: 09.02.2017

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