Identifikation des Fahrers / Fahrtenbuchauflage

Keine Strafe ohne Schuld. Das gilt auch in Bußgeldverfahren aufgrund von Geschwindigkeits- oder Abstandsmessungen oder auch bei Rotlichtverstößen. Der Fahrzeughalter kann also von einem solchen Verfahren nicht betroffen sein. Er ist nur als Zeuge beteiligt. Das Verfahren richtet sich immer gegen den Fahrer.

Wenn der Betroffene in einem Bußgeldverfahren nicht zugibt, gefahren zu sein, stellt sich oft die Frage, ob er anhand eines Messfotos identifiziert werden kann. Er hat nämlich wie der Beschuldigte im Strafprozess ein Aussageverweigerungsrecht und muss nicht aktiv an seiner Überführung mitwirken. Er muss also auch nicht seine Fahrereigenschaft abstreiten. Er darf schlicht und einfach schweigen. Das gleiche Recht hat ggf. auch der Fahrzeughalter, der als Zeuge angehört wird und den Fahrer benennen soll. War er selbst der Fahrer, darf er dies verschweigen. War es ein Angehöriger, gilt das Gleiche.

Oft ist der schriftlichen Anhörung der Bußgeldstelle gar kein Messfoto beigefügt. Der Betroffene kann dann nicht prüfen, ob ein zur Identifizierung geeignetes Foto überhaupt existiert. Diese Prüfung ist in solchen Fällen erst einem Verteidiger bei Akteneinsicht möglich, da der Betroffene selbst kein Akteneinsichtsrecht hat. Wer also in seiner Anhörung ein schlechtes oder gar kein Foto vorfindet, sollte einen Anwalt aufsuchen.

Ist die Aufnahme von unzulänglicher Materialqualität, grobkörnig, unscharf, kontrastarm oder sind große Teile des Gesichts durch Sonnenblende, Rückspiegel, Kopfbedeckung oder Sonnenbrille verdeckt, so wird es das Gericht schwer haben, den Betroffenen zu verurteilen. Das Gericht muss nämlich anhand des Fotos charakteristische Identifikationsmerkmale bzgl. Augen, Nase, Mund, Ohren, Wangen, Kinn, Stirn, Haaransatz, Gesichtsproportionen, etc. beschreiben können. Es gilt: Je schlechter die Bildqualität, desto höher ist der Begründungsaufwand für das Gericht.

Da laut Statistik etwa 15 % der Messfotos zur Täteridentifizierung nicht geeignet sind, liegt im Schweigerecht eine gute Chance für den Betroffenen, sich aus der Affäre zu ziehen.

Die Konsequenz kann allerdings eine Fahrtenbuchauflage für den Fahrzeughalter sein. Die ist immer dann zulässig, wenn der Verantwortliche (innerhalb der dreimonatigen Verjährungsfrist) nicht ermittelt werden konnte. Der Betroffene wird also abwägen müssen, was für ihn das kleinere Übel ist. Bußgeld, Punkte und ggf. Fahrverbot oder ein Fahrtenbuch.