Dieselgate - der VW Abgas Skandal

Jeder hat es mitbekommen. Einer der größten Skandale der deutschen Wirtschaftsgeschichte, die sog. VW-Abgas-Affäre, auch „Dieselgate“ genannt, zieht ihre Kreise. Der bisherige VW-Vorstandschef Martin Winterkorn, oft als Deutschlands mächtigster Manager bezeichnet, hat seine Ämter verloren. Fast täglich gibt es neue Horrormeldungen. Betroffen sind neben VW auch deren Töchter Audi, Skoda und Seat. Und jeder fragt sich, wann auch andere Autohersteller überführt werden.

Im Internet kursieren vielfältige Ratschläge für die Betroffenen. Eine Kanzlei aus dem Schwarzwald rühmt sich, die erste gewesen zu sein, welche die Volkswagen AG verklagt hat. Aber welche Rechte haben VW-Kunden tatsächlich? Und was ist nun zu tun?

Das Kraftfahrtbundesamt (KBA) hat angeordnet, dass VW alle betroffenen Fahrzeuge nachbessern muss. 2,4 Millionen Dieselautos müssen in die Werkstätten zurückgerufen werden. Der Verkehrsminister hat versprochen, den Rückruf zu überwachen. Das KBA ist überzeugt, dass VW diese Fahrzeuge mit einer Manipulations-Software ausgerüstet hat. Diese Software schaltet in Testsituationen in einen Sparmodus. Sie muss entfernt werden. Jeder Fahrzeughalter hat dafür zu sorgen, dass das auch geschieht. Die betroffenen Autofahrer sollen demnächst eine entsprechende Aufforderung erhalten.

Es geht um die Einhaltung von Emissionsgrenzwerten. Aufgeflogen ist die Geschichte in den USA, wo für Dieselfahrzeuge weit niedrigere Grenzwerte gelten als in Europa. Bei uns gilt eine EU-Verordnung, mit welcher die sog. Abgasnorm Euro 5 eingeführt wurde. Bei Wikipedia ist nachzulesen, welche Emissionsgrenzwerte von Benzin- und Dieselfahrzeugen einzuhalten sind. Der Fahrzeughersteller muss die Einhaltung dieser Grenzwerte garantieren. Typgenehmigungen bestätigen, dass solche gesetzlichen Umweltstandards erfüllt sind. Sie sind Voraussetzung für die Betriebserlaubnis, ohne die in Deutschland kein Fahrzeug zugelassen werden darf. Das scharfe Schwert des KBA lautet „Widerruf der Typgenehmigung“. Dieses Szenario droht VW, wenn Fahrzeuge Euro 5 nicht einhalten und es nicht gelingen sollte, die Fahrzeuge entsprechend umzurüsten. Euro 6-Fahrzeuge sollen nicht betroffen sein.

Nachdem die Affäre zunächst nur den Ausstoß von Stickoxiden (NOx) betraf, soll VW nun auch noch Falschangaben zum Kohlendioxidausstoß (CO2) bestimmter Fahrzeugtypen gemacht haben. Davon sollen weitere 800.000 Fahrzeuge betroffen sein; darunter wohl auch rund 100.000 Benziner. Am CO2-Ausstoß hängt bei PKW ab Erstzulassung 01.07.2009 auch die Kfz-Steuer.

VW muss einen regel- und zulassungskonformen Zustand der betroffenen Fahrzeuge herstellen, mit anderen Worten also für eine gesetzmäßige Umweltverträglichkeit sorgen. Dafür muss nicht nur die manipulierte Software verschwinden. Bei Nichteinhaltung von Euro 5 müssen eventuell auch noch neue Einspritzdüsen oder Katalysatoren eingebaut werden. 540.000 Fahrzeuge sollen von solchen größeren technischen Änderungen betroffen sein.

Was aber bedeutet das für die Kunden? Der vom KBA angeordnete Rückruf ist eine öffentlich-rechtliche Maßnahme, die dem Schutz der Umwelt und nicht dem Schutz des Kunden dient. Fraglich ist also, ob auch privatrechtlich ein Mangel vorliegt und ob der Kunde selbst etwas tun sollte.

Allein die Tatsache, dass eine Manipulations-Software verbaut wurde, reicht für die Annahme eines rechtlichen Mangels nicht aus. Denkbar ist ein solcher Mangel, wenn der Hersteller mit der besonderen Umweltverträglichkeit eines Fahrzeugtyps geworben hat wie zum Beispiel bei den als besonders schadstoffarm vermarkteten „BlueMotion“-Modellen und die Fahrzeuge den öffentlichen Äußerungen des Herstellers (z. B. auf dessen Homepage) nicht entsprechen. Abgesehen davon wird der Kunde aber auch erwarten dürfen, dass sein Fahrzeug gesetzlichen Vorschriften entspricht, so dass die Nichteinhaltung von Emissionsgrenzwerten auch gewährleistungsrechtlich einen Mangel darstellt, der nachgebessert werden muss. Der Kunde kann also auch ohne die KBA-Rückruf-Anordnung die Umrüstung verlangen. VW hat deshalb auch schon selbst den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge angekündigt. Was passiert aber, wenn die Nachbesserung nicht gelingt oder das Fahrzeug anschließend andere Mängel hat?

Diskutiert wird die Möglichkeit eines Motorleistungsverlustes infolge der Nachbesserung. Hierin könnte ebenfalls ein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechtes liegen. Ab welcher Grenze das der Fall ist, wird die Rechtsprechung erarbeiten müssen. Inakzeptabel dürften Werte über 5 % sein. Tritt dieser Fall ein, dürfte eine Kaufpreisminderung in Betracht kommen.

Befürchtet wird weiter, dass sich infolge der Nachbesserung der Spritverbrauch erhöhen könnte. Auch darin läge ein Mangel, der bei mindestens 10%iger Überschreitung der Herstellerangaben sogar einen Rücktritt vom Kaufvertrag begründen könnte. Ferner besteht ein Schadensersatzanspruch bzgl. des Kraftstoffmehrverbrauches.

Denkbar ist auch die Erhöhung der Kfz-Steuer, falls die vorgeschriebenen Grenzwerte trotz Nachbesserung nicht erreicht werden. Ein Schadensersatzanspruch wäre die Folge. Auch insoweit hat VW bereits angekündigt, dafür einstehen zu wollen.

Sollte der unwahrscheinliche Fall eintreten, dass die Nachbesserung fehlschlägt und das KBA infolgedessen die Typgenehmigung widerruft, wäre die Rückabwicklung des Kaufvertrages die richtige Maßnahme.

Deutlich trennen muss man zwischen Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer des Autos und gegenüber dem Hersteller. Der Kunde hat in der Regel mit dem Hersteller keinen Vertrag, also ihm gegenüber auch keine Gewährleistungsansprüche. Gegen den VW-Konzern dürfte also nur ein Schadensersatzanspruch aus deliktischer Haftung, also wegen arglistiger Täuschung bzw. Betruges bestehen. Das könnten Kosten der Nachbesserung oder des Benzinmehrverbrauches sein. Ein Anspruch auf Lieferung eines neuen Autos oder auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages besteht nicht.

Gegenüber dem Händler bestehen vertragliche Ansprüche, jedoch keine deliktischen. Die Händler haben von den Manipulationen nichts gewusst und müssen die Suppe nun auslöffeln. Der Kunde kann vom Händler zunächst die Nacherfüllung des Kaufvertrages verlangen. Das kann eine Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung sein. Der Anspruch auf Lieferung eines neuen Wagens dürfte aber angesichts des relativ geringfügigen Mangels unverhältnismäßig sein. Es bleibt die Nachbesserung, die der Kunde dem Händler zunächst ermöglichen muss. Schlägt die Nachbesserung fehl, führt sie zu anderen Mängeln (s. o.) oder ist sie aufgrund zu langer Wartezeiten dem Kunden nicht zumutbar, kann er den Kaufpreis mindern, Schadensersatz oder die Rückabwicklung des Kaufvertrages verlangen. Die Rückabwicklung wird nur gelingen, wenn der Mangel erheblich ist. Das ist anzunehmen, wenn die Nachbesserungskosten mehr als 5 % des Kaufpreises ausmachen.

Wichtig ist, dass die Kunden nicht abwarten, sondern jetzt aktiv werden und ihre Kaufverträge prüfen. Gewährleistungsansprüche verjähren regelmäßig in zwei Jahren. Bei Gebrauchtfahrzeugen wird diese Frist üblicherweise auf ein Jahr abgekürzt. Ist diese Frist abgelaufen, bleiben nur die weniger umfassenden deliktischen Ansprüche gegenüber dem Hersteller. Kunden sind daher gut beraten, diese Fristen im Auge zu behalten und gegebenenfalls die Händler zu bitten, auf die Verjährungseinrede zu verzichten. Nur wenn der Händler das verweigert, sind zum jetzigen Zeitpunkt weitergehende rechtliche Schritte geboten. Schließlich sollten bestellte, aber noch nicht ausgelieferte Fahrzeuge nur unter dem Vorbehalt der Nacherfüllung angenommen werden. Entsprechende Formulare stellt der ADAC auf seiner Homepage zur Verfügung.

Nicht nur technisch, sondern auch rechtlich ist die Abgasmanipulation ein komplexes Thema. Dem VW-Konzern, aber vor allem auch den Händlern und Kunden ist zu wünschen, dass die Nachbesserung schnellstmöglich zur Zufriedenheit aller gelingt.

Stand: 21.11.2015

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