Haushaltsführungsschaden

Haben Sie schon vom Haushaltsführungsschaden gehört? Nein? Dann sind Sie in guter Gesellschaft. Viele Anwälte und Richter kennen diese Schadensposition ebenfalls nicht.

Haushaltsführung gilt als Erwerbstätigkeit. Kann jemand verletzungsbedingt nicht im Haushalt arbeiten, entsteht ihm ein Erwerbsschaden. Wird bei Schwerverletzten auf Kosten der Krankenkasse eine Haushaltshilfe zur Verfügung gestellt, liegt der Schaden auf der Hand. Bereits 1979 hat aber der BGH entschieden, dass dieser Schaden auch normativ geltend gemacht werden kann, also auch dann, wenn man keinen Nachweis in Form einer (Lohnab-)Rechnung einer Haushaltshilfe vorlegen kann. Hat sich jemand ein Bein gebrochen und kann sechs Wochen nur eingeschränkt seiner Hausarbeit nachgehen, wird manches liegenbleiben oder auf andere Personen umverteilt werden müssen. Für kurze Zeiträume ist das zumutbar. Spätestens ab der dritten Woche entsteht aber ein messbarer Schaden, der nach hiesiger Rechtsprechung acht Euro je ausgefallene Hausarbeitsstunde beträgt. Wie viele Haushaltsstunden verletzungsbedingt ausgefallen sind, hängt davon ab, wieviel der Geschädigte üblicherweise in seinem Haushalt arbeitet und wie stark er durch seine Verletzung beeinträchtigt ist (Minderung der Haushaltsführungskraft). Letzteres sollte ein Arzt oder medizinischer Sachverständiger feststellen.

Erst in den letzten 10 Jahren ist diese Schadensposition in das Bewusstsein der Gerichte gerückt. Vorher war sie nahezu unbekannt, und zwar auch den behandelnden Ärzten, die sich bis heute schwer tun, entsprechende Einschätzungen abzugeben. Sein Stiefmütterchen-Dasein hat der Haushaltsführungsschaden schlechten Anwälten zu verdanken, die diese Schadensposition nicht kennen oder denen es zu viel Mühe macht, die aufwändige Schadensberechnung vorzunehmen. Bei Schwerverletzten, die womöglich dauerhafte Unfallfolgen erlitten haben, ist das besonders tragisch; müsste doch der Unfallverursacher bzw. sein Haftpflichtversicherer in vielen Fällen sogar eine monatliche Schadensrente zahlen.

Es ist wohl überflüssig zu erwähnen, dass der Haushaltsführungsschaden den hoch spezialisierten Schadenssachbearbeitern der Versicherungen gut bekannt ist. Sie werden ihn nur nicht freiwillig regulieren und müssen es auch nicht. Die Darlegungs- und Beweislast trägt nämlich der Geschädigte.