Schmerzensgeld

Das Schmerzensgeld ist ein von der Rechtsprechung vernachlässigtes Gebiet. Da es keine Gesetze oder Verordnungen gibt, in denen geregelt ist, wieviel Schmerzensgeld ein Geschädigter verlangen kann, muss stets der Einzelfall beleuchtet werden. Die Gerichte üben bei der Höhe der zuerkannten Schmerzensgelder eine kaum nachvollziehbare Zurückhaltung. Üblich ist, sich an sog. Schmerzensgeldtabellen, also an Urteilssammlungen zu orientieren. Böse formuliert schreibt ein Richter vom anderen ab. Das von allen Beteiligten verwendete Standardwerk enthält über 4500 Urteile deutscher Gerichte. Komfortabel zu handhaben mittels einer CD-ROM oder als Online-Version. Gibt man dort seine Verletzung ein, so zeigt sich oft ein unüberschaubares Spektrum von Schmerzensgeldzumessungen. Klar, dass sich die zahlungspflichtigen Kfz-Haftpflichtversicherer am unteren Rand orientieren. Es wird dann ein kleiner Betrag gezahlt und zur Begründung eine (meist ältere) Amtsgerichtsentscheidung zitiert. Für den nicht anwaltlich beratenen Geschädigten ist der Fall an dieser Stelle zu Ende. Er wird vermutlich nie erfahren, wieviel Geld er verschenkt hat. Auch dürfte es schwierig werden, zu diesem Zeitpunkt noch einen (spezialisierten) Anwalt zu finden, der sich des bereits schiefgelaufenen Falles annimmt.

Wichtig ist, ein verlangtes Schmerzensgeld auch zu begründen. Dabei kommt es längst nicht nur auf die Diagnose des Arztes an. Bedeutsamer ist, darzustellen, wie der Verletzte konkret beeinträchtigt war. Das Gericht hat einen erheblichen Ermessenspielraum. Aber auch das Gericht muss seine Schmerzensgeldentscheidung im Spannungsverhältnis zwischen den Interessen des Geschädigten und dem für den Schädiger wirtschaftlich Zumutbaren sorgsam abwägen. Die Argumente für ein hohes Schmerzensgeld muss der Verletzte selbst liefern. Und wer das leistet, wird wahrscheinlich gar keine gerichtliche Hilfe brauchen, weil er den Versicherer schon außergerichtlich überzeugt, lieber die Finger von einem riskanten Prozess zu lassen.

Merke: Die konkrete Schmerzensgeldbemessung ist eine Wissenschaft für sich. Der Versicherer beherrscht diese Kunst aus dem Effeff. Sie auch?